Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03/2012)

I Allgemeine Bedingungen für Werk- und Dienstverträge


1. Vereinbarte Bedingungen
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen
mit uns ausschließlich zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch
Annahme der Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.
1.3 Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich
und endgültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben.
1.4 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.


2. Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
2.2 Die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
tatsächliche Ausführung der Werk- oder Dienstleistung.
2.3 Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Kostenunter- und
Überschreitungen bis zu 10 % sind ohne Benachrichtigung zulässig.
2.4 Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen sind unser Eigentum und urheberrechtlich
geschützt. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf
Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.


3. Vollmacht für Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen
3.1 Alle Nebenabreden mit unseren Servicemonteuren und sonstigen Mitarbeitern bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die
Einsatzzentrale.
3.2 Unsere Servicemonteure und sonstigen Mitarbeiter sind nur berechtigt, wegen Fragen zu
Unregelmäßigkeiten, Störungen, Schäden o. ä. Rücksprache mit der technischen Leitung zu
empfehlen. Die selbständige Beantwortung derartiger Fragen ist den genannten Mitarbeitern
jedoch im Interesse optimaler Kundeninformation und Beratung nicht gestattet.


4. Arbeitserfolg
4.1 Unsere Arbeiten insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung
sowie TV-Inspektion und Ortung sind Gegenstand eines Dienstvertrages (besondere
Bedingungen vgl. Abschnitt III), soweit nicht ausnahmsweise ein Leistungserfolg vereinbart
wurde. Die Arbeiten werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem
Wissen und Gewissen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgeführt. Für den Erfolg
können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Bei allen Anlagen können Erfolgshindernisse
(z.B. Rohrzusammenbruch, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen, welche vor
Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind.
4.2 Gleiches gilt entsprechend für die Lecksuche an Druckleitung und Flachdach.


5. Fristen, Termine, Verzug, Leistungshindernisse, höhere Gewalt
5.1 Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer
Einsatzzentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit den Servicemonteuren oder sonstigen
Außendienstmitarbeitern.
5.2 Von uns angegebene Fristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie
ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart,
tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.
5.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist
zurücktreten.
5.4 Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des
Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder einen Fixtermin
garantiert hatten, oder das Interesse des Auftraggebers nachweislich aufgrund des
Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der
Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht,
ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im
Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.5 Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorauszahlung vereinbart
wurde.
5.6 Wird die Leistung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben verhindert oder
verzögert, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des
Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit
zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungs- und
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers während des Zeitraumes sind
ausgeschlossen.
5.7 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung entfällt unsere
Vorleistungsverpflichtung.
5.8 Werden wir durch höhere Gewalt an der Leistung gehindert, so verlängert sich die Frist
ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ein vereinbarter
Fertigstellungstermin verschiebt sich entsprechend. Der höheren Gewalt stehen bei Frist oder
Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände
gleich, welche die Leistung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.
Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder
Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im
Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fahrzeuge oder
Anlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende
Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe,
generelle Fahrverbote. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände
baldmöglichst dem Auftraggeber an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem
Auftraggeber die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3
Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des
Auftraggebers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu
bestimmenden angemessenen Frist leisten werden. Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne
Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die
Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände endgültig unmöglich geworden ist.


6. Preise + Zahlungsbedingungen
6.1 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in
unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten unsere Preisliste.
6.2 Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Dokumentationen etc. werden nach den Angaben der
jeweils aktuellen Preisliste gesondert berechnet. Gleiches gilt für Sonderarbeiten, welche
nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören (wie z.B. Aufgraben,
Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä.).
6.3 Von uns nicht zu vertretende Ausfallzeiten (Wartezeiten etc.) werden grundsätzlich
gesondert berechnet. Gleiches gilt für die Kosten einer vom Auftraggeber zu vertretenden
nutzlosen Anreise.
6.4 Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene
Kosten zu beschaffen. Gleiches gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
6.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gewähren wir für den sofort fälligen
Vergütungsanspruch 10 Tage Zahlungsziel ab Rechnungsdatum bei Zahlungen rein netto,
ohne Abzug.
6.6 Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die
einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die
Leistung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
6.7 Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 5 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der
Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 5 Arbeitstagen fälligen Abschlagsrechnung in
Höhe des Wertes der erbrachten Arbeiten.
6.8 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Servicemonteure,
Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme
von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind.
Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei
uns.
6.9 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder
wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet
waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des
Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber
die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde.
6.10 Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche,
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
6.11 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder beantragt er ein Insolvenzverfahren,
so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte,
Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
6.12 Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht
durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers.


7. Haftung
7.1 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden
und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.2 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht
für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt.
7.3 Betragsmäßige Haftungsobergrenze ist der Nettoauftragswert.
7.4 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere
Stellvertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Verrichtungsgehilfen.


8. Ausschluss der Verantwortung
Wir können im Rahmen der vorstehenden Haftungsbestimmungen (Ziffer 7) keine
Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden übernehmen, welche
entstehen durch:
a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen), unvorschriftsmäßig oder nicht
gemäß den aktuellen DIN-Vorschriften installierten Anlagen
b) Arbeiten an Anlagen, die entgegen den Auflagen der Ziffer 17 in einzelnen Teilbereichen
unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den
Voraussetzungen der Ziffer 18
d) Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gusseisen, Steinzeug, Beton oder Stahl
bestehen
e) Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, welches
widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst (z.B. an Kunststoff- oder
Eternitabflussanlagen mit Betonverstopfung ).
f) Austretenden Inhalt der Anlage
g) Spiralen, Schläuchen oder sonstigen Werkzeugen, die in der Anlage ohne unser
Verschulden stecken bleiben oder verloren gehen
h) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als
45 Grad, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z.B. Motorspirale, Hochdruckschlauch
oder Glasfiberstab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres
Vordringen ganz blockiert wird.


9. Reklamationen
Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch
ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle
Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und gegebenenfalls
Störungsbeseitigung unverzüglich schriftlich angezeigt werden.


10. Datenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle
verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung
erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.


11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen ist D-75031 Eppingen.

 

12. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen oder unterhält er keinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland, ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für
Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl
gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers vorzugehen.


II Allgemeine Werkvertragsbedingungen


13. Leistung, Behinderung, Abnahme
13.1 Bestehen Differenzen über den Leistungsumfang, gilt im Zweifel der Text der
Rahmenvereinbarung, in Ermangelung einer solchen der Text unserer Auftragsbestätigung.
13.2 Wird die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, welche der Besteller oder
dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben behindert, insbesondere
durch fehlenden oder nicht ausreichend vorhandenen Raum, Werkzeuge,
Materialbereitstellung etc. berechnen wir die Behinderungszeiten zu den vereinbarten oder in
die Kalkulation eingeflossenen Stundenverrechnungssätzen.
13.3 Treten bei Auftragsannahme nicht erkennbare Erschwernisse ein, insbesondere bedingt
durch Eigenschaften des Leistungsgegenstandes, des Grundstücks, der Anlage oder
aufgrund fehlender oder fehlerhafter Pläne oder Daten oder aufgrund einer nicht dem Stand
der Technik ausgeführten Leitungsführung, haben beide Vertragspartner das Recht,
Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen. Kommt eine neue Preisvereinbarung
nicht zustande und verlangt der Auftraggeber trotzdem die Ausführung der erschwerten
Leistung, sind wir berechtigt, die angebotene Änderungsvergütung abzurechnen. Soweit ein
konkretes Preisangebot von uns nicht unterbreitet worden ist, sind die Mehraufwendungen
für Material und Geräteeinsatz auf der Grundlage der ursprünglichen Vertragskalkulation und
die Mehraufwendungen für Leistungen nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen. Ist
ein Stundensatz nicht vereinbart, kommt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige
allgemeine Stundensatz von uns zur Abrechnung.
13.4 Die Abnahme erfolgt formlos durch Übernahme der Arbeitsergebnisse durch den
Auftraggeber.


14. Urheberschutz – Nutzungsrechte
14.1 Der erteilte Auftrag zur Anfertigung schriftlicher Gutachten, Expertisen, Pläne oder
anderer Werke ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die
Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an
diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
14.2 Die Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
14.3 Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im
vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Besteller bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu
verwenden, erwirbt der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Werklohnes.
14.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.
14.5 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.
14.6 An unseren Arbeiten werden nur die vereinbarten oder mangels ausdrücklicher
Vereinbarung die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte
eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.


15. Garantien, Mängelansprüche
15.1 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der
Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden.
15.2 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen innerhalb branchen- und
materialüblicher Abweichungen, insbesondere, wenn die Abweichungen innerhalb des
Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen.
15.3 Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind
spätestens bei der Abnahme jedenfalls aber vor (Wieder-)Inbetriebnahme der von uns
bearbeiteten Einrichtung oder Anlage oder anderweitiger Verwendung des Werkes zu rügen.
Später festgestellte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen schriftlich zu
rügen.
15.4 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach
unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein
angemessener, insbesondere der für die Herstellung des Ersatzwerkes erforderliche
Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein
wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu
gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass wir uns
mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine
angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen
sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns
eine eindeutige Erklärung des Auftraggebers zugegangen ist, welche weitere Leistungen
ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen kann der Auftraggeber in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme
verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Leistung nicht
übersteigt.
15.5 Ist die Nachbesserung ausgeschlossen, gewähren wir die anteilige Minderung (Verringerung)
des vereinbarten Werklohnes. Die Minderung ist nur für den Anteil der Leistung
geschuldet, für den die vereinbarte oder branchenübliche Fehlertoleranz überschritten
wurde. Die zur Berechnung der Minderung ermittelten Prozente der Toleranzüberschreitung
werden kaufmännisch auf volle Prozentzahlen gerundet.
15.6 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme des
Werkes und endet nach einem Jahr. Wird eine Abnahme nicht durchgeführt beginnt die Frist
mit der Übergabe des Arbeitsergebnisses.
15.7 Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der
Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen.


16. Nicht durchführbare Aufträge
16.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere
entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit) werden dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden
Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
o der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat
o der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist
o Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
o Fehler festgestellt werden, die eine Leistungsausführung ohne Folgeschäden
technisch unmöglich machen
o Fehler festgestellt werden, die eine Leistungsausführung wirtschaftlich unsinnig
machen und der Kunde den Auftrag deswegen kündigt.
16.2 Der Leistungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen
Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn,
dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren um die Nichtdurchführbarkeit des
Auftrages zu erkennen.
16.3 Bei nicht durchführbarer Leistung haften wir nicht für Schäden am Leistungsgegenstand.


III Besondere Bestimmungen für Dienstverträge (vgl. Abschnitt I 4.)


17. Mitwirkung des Auftraggebers
Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind
oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, steckengebliebene Werkzeuge, das
Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen, Witterungseinflüsse am Einsatzort,
insbesondere gefrorener Boden u. ä., hat er uns frühestmöglich vor Arbeitsbeginn
mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des
aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der
Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, unseren
Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen
Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem
hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht genutzt wird.
Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob
etwas zu beanstanden sein sollte.


18. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen
gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu
lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, welche unsere Mitarbeiter in irgend einer Weise
schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem
begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B.
chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall
weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und
für den Fall, dass in irgend einer Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch
einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers
gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere
Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche
Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei
besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit uns der Auftraggeber
von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der
Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass
solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter
herbeigeführt wurde. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere
Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen,
der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.


19. Arbeitsausführung
Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und
Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen
des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, welche hierbei vor allem die Gebote von
Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.


Beyerle GmbH
Eppingen Stand 03/2012